Betreuungs- und Entlastungsleistungen für einen Pflegedienst
Ein häuslicher Pflegedienst ist nicht nur eine Erleichterung für Angehörige, sondern insbesondere für die Pflegebedürftigen selber. Schließlich stehen das Wohlbefinden und die Lebensqualität im Mittelpunkt.
Wer aufgrund einer Krankheit oder des Alters nicht mehr selbstständig in den eigenen vier Wänden leben kann, der benötigt Unterstützung im Alltag. Sei es in der täglichen Grundpflege oder bei Arbeiten im Haushalt. Angehörige können dem nur bedingt nachkommen, denn es kostet viel Kraft und Zeit. Daher besteht Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen, um pflegende Angehörige zu entlasten und die Kosten eines ambulanten Pflegedienstes mitunter zu decken.
Die Betreuungs- und Entlastungsleistungen dienen zur Unterstützung der pflegenden Angehörigen!
Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind durch den Paragrafen § 45b SGB XI gesetzlich verankert. Alle Pflegebedürftigen, die zu Hause von Angehörigen oder einem Pflegedienst betreut werden sowie einen anerkannten Pflegegrad haben, erhalten diese Leistung. Ab einem Pflegegrad von 1 besteht ein Anspruch von monatlich 125 Euro. Allerdings werden Betreuungs- und Entlastungsleistungen nur gezahlt, wenn das Geld auch nachweislich für die Pflege ausgegeben wird. Dafür werden Rechnungen im Nachhinein bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht.
Neben der Zweckgebundenheit müssen für den Anspruch von Betreuungs- und Entlastungsleistungen folgende Punkte erfüllt sein:
- Mindestens anerkannter Pflegegrad 1
- Das Geld wird ausschließlich zur Entlastung der Angehörigen genutzt
- Die Pflege muss zu Hause stattfinden
- Alle Rechnungen müssen aufbewahrt und anschließend eingereicht werden
Wenn in einem Kalendermonat der Betrag von 125 Euro nicht voll ausgeschöpft wird, kann der restliche Betrag auf den darauffolgenden Monat gutgeschrieben werden.
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